Übergangsregelung für bestehende Kaminöfen: bestehende Anlagen, die vor März 2010 in Betrieb genommen wurden, müssen nach Ablauf einer Frist die Grenzwerte der ersten Stufe nach 1. BImSchV einhalten (siehe hki-feuerstaettenampel)
- Stufe: ist in März 2010 in Kraft getreten. Die Grenzwerte dieser Stufe gelten mit zusätzlichem Zeitpolster auch für bestehende Anlagen.
- Stufe: diese Stufe der BImSchV setzt höhere Grenzwerte für Kaminöfen als die Stufe 1. Sie gilt für Anlagen, die ab Januar 2015 ihren Betrieb aufnehmen. Hier gilt: 0,125 g/m3 Kohlenmonoxid und 0,04 g/m3 Feinstaub dürfen nicht überschritten werden.
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